Alltagsbegleitung & Antragshilfen

Hier haben Sie die Möglichkeit, mit einem anerkannten Pflegegrad, den Entlastungsbeitrag von 125.- € im Monat für Ihre Unterstützung zu nutzen.

 

Sie sind allein oder eingeschränkt und wünschen sich jemanden, der Sie ab und zu unterstützt oder begleitet?

Oder sind Sie pflegender Angehöriger und wünschen sich eine nette Betreuung, die für ein paar Stunden in der Woche nach Hause oder ins Pflegeheim kommt und Ihren Pflegebedürftigen unterhält, mit ihm etwas unternimmt oder ihm einfach etwas vorliest? All dies und noch viel mehr ist möglich.

Alltagsbegleiter oder Betreuungsassistenten erfüllen diese Wünsche, sorgen für Abwechslung und die kleine Betreuung zwischendurch.

Wir sind so, wie wir gebraucht werden – ein Spaziergang, ein netter Plausch oder auch mal ein Gesellschaftsspiel u.v.m..

ALLTAGSBEGLEITUNG

 

  • Arztbesuche und Behördengänge
  • Versorgung der Haustiere und Pflanzen
  • Einkaufshilfe und Fahrdienst
  • Unterstützung an moderner Technik, z.B. Handy, Tablet, PC und Laptop (Windows/Apple/ Office)  
  • gemeinsames Essen
  • Tagesausflüge z.B. Strand, Theater, Tierpark, Kinobesuch
  • Gesellschaftsspiele, die z.B. das Gedächtnis fordern
  • Unterhaltungen wie ein netter Plausch z.B., um der Vereinsamung vorzubeugen.
  • Anfertigung von Erinnerungsalben
  • kreatives Arbeiten z.B. malen und basteln
  • kulturelle Ereignisse z.B. Museums- und Konzertbesuche
  • Sicherheits-/Kontrollbesuche
ANTRAGSHILFEN

 

Wir helfen Ihnen bei sämtlichen Antragstellungen und der Zusammenstellung des Schriftverkehrs.

Im Einzelnen können folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden:

 

  • Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen/Dienstleistungen  kann man bis zu 4.000 € pro Jahr absetzen.
  • geringfügig Beschäftigte Haushaltshilfen: kann man bis zu 510 € pro Jahr absetzen.
  • Die Steuererleichterung steht sowohl den pflegebedürftigen Menschen als auch den Angehörigen zu, unabhängig davon ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.
  • Ab Pflegegrad 2 haben Sie auch die Möglichkeit den Pflegepauschbetrag bei der Steuererklärung in Anspruch zu nehmen.
Es handelt sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 € im Monat, für alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad. Der Betrag ist zusätzlich zum Pflegegeld, und würde verfallen, wenn man ihn nicht nutzt. Zu den Betreuungs- und Entlastungsangeboten zählen z.B.: Hilfe im Haushalt, Einkäufe, Begleitung außerhalb des Hauses, z.B. bei Arztbesuchen, Behördengängen oder zu Konzerten, Betreuungsleistungen, Unterstützung bei sozialen Kontakten, Entlasten Ihre Angehörigen, Sicherheitsbesuche.


Für die aufgeführten Hilfsmittel müssen Sie einen Antrag stellen und lediglich ein Rezept von Ihrem Arzt bei Ihrer Krankenkasse vorlegen z.B.: Anziehhilfen, Aufstehsessel, Autozubehör, Einkaufs Trolleys, Ess- und Trinkhilfen, Greifzangen, Hörverstärker, Pflegerufset/Notruftelefone, Toilettensitzerhöhung, Hebe- und Umsetzhilfen, Aufstehhilfen, Pflegematratzen, Rollstuhl, Rollstuhlrampe, Treppenlift, Gehwagen, Badewannenlifter, Pflegebett.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 40,- € mtl. zur Beschaffung von Pflegehilfsmitteln. Voraussetzung für die 40 Euro Pflegehilfsmittel ist ein anerkannter Pflegegrad und die häusliche Pflege.

Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.000 € für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, bei behindertengerechten Anpassungen in der Wohnung und im Eingangsbereich.

Die Bezahlung einer Verhinderungspflege durch die Pflegekasse, gibt Ihnen als pflegenden Angehörigen die Möglichkeit sich zu erholen und neue Energie zu tanken. Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege beträgt ca. 1.612 € pro Kalenderjahr ab Pflegegrad 2. Der zustehenden Leistungsbetrag kann um bis zu 806 € (Kurzzeitpflege) auf insgesamt ca. 2.418 € erhöht werden.

Das Pflegesachleistungsbudget beträgt je nach Pflegegrad zwischen ca. 760 € und ca. 2.120 € monatlich und darf nur von anerkannten Pflegediensten genutzt werden.

Die Höhe des Pflegegelds orientiert sich an dem Pflegegrad der betreffenden Person. Grundlage für alle Zuschüsse der Pflegekasse bildet der Pflegegrad und der muss beantragt/festgestellt werden.